Fahrrad

Mit Inkrafttreten der neuen Straßenverkehrsordnung (1. April, kein Scherz) gelten auch neue Regeln für Fahrradfahrer. Die dürfen dann beispielsweise auch Fahrradwege auf der linken Straßenseite befahren, wenn hier das alleinstehende Zusatzzeichen “Radverkehr frei” steht. Zum Abbiegen müssen Radfahrer sich nicht mehr an der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge orientieren. Außerdem müssen sie nicht mehr absteigen, wenn der Verkehr dies erfordert – bisher war das eigentlich Pflicht, auch wenn es kaum einer wusste.
Rot sehen manche Radler in Sachen Ampel. Es gilt künftig: Gibt es keine Fahrradampel, gilt die normale Fahrbahnampel. Grenzt jedoch eine Radfahrerfurt an die Fußgängerfurt und ist keine Radwegampel vorhanden, so ist bis zum 31. Dezember 2016 die Fußgängerampel, danach dann die Fahrbahnampel zu beachten. Eine weitere Änderung der Vorschriften besagt, dass Radfahrer nur noch Schritttempo fahren dürfen, wenn auf dem Weg auch Fußgänger laufen dürfen (also auf gemeinsamen Geh- und Radwegen oder in Fußgängerzonen). Außerdem darf künftig in Fahrradstraßen statt einer „angepassten Geschwindigkeit“ maximal Tempo 30 gefahren werden.